Hundesteuer

  • Leistungsbeschreibung


    Die Hundesteuer wird von den Ortsgemeinden erhoben. Die Steuersätze sind in der örtlichen Haushaltssatzung festgesetzt und werden jährlich für das jeweilige Haushaltsjahr beschlossen.

    Gegenstand der Besteuerung ist das Halten von Hunden. Die Steuersätze können von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Je nach Satzungsregelung gibt es unterschiedliche Steuersätze für den ersten, zweiten und dritten bzw. weitere Hunde. Die Steuersätze für Ihre Gemeinde sehen Sie hier.

    Der Hundehalter muss innerhalb von 14 Tagen den Hund bei der Verbandsgemeindeverwaltung Speicher anmelden. Hunde sind ab einem Alter von drei Monaten steuerpflichtig. Die Anmeldung erfolgt schriftlich unter Verwendung des folgenden Formulars.

    Zur Anmeldung bitten wir um Vorlage des EU-Heimtierausweises und des Personalausweises. Die Einreichung der Unterlagen ist vor Ort, per E-Mail oder auf dem Postweg möglich.

    Im Bereich der Verbandsgemeinde Speicher wird kein erhöhter Steuersatz für Kampfhunde erhoben. Die besonderen Vorschriften zur Haltung eines solchen Hundes gelten jedoch auch hier und werden kontrolliert. Bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Haltungsvorschriften für Kampfhunde werden entsprechende Maßnahmen ergriffen, um dem entgegenzuwirken.

    Weitere Informationen können Sie den Hundesteuersatzungen der jeweiligen Ortsgemeinde entnehmen:

    Hundesteuersatzung Auw a. d. Kyll (PDF - 45 KB)
    Hundesteuersatzung Beilingen (PDF - 48 KB)
    Hundesteuersatzung Herforst (PDF - 48 KB)
    Hundesteuersatzung Hosten (PDF - 48 KB)
    Hundesteuersatzung Orenhofen (PDF - 22 KB)
    Hundesteuersatzung Philippsheim (PDF - 47 KB)
    Hundesteuersatzung Preist (PDF - 46 KB)
    Hundesteuersatzung Spangdahlem (PDF - 86 KB)
    Hundesteuersatzung Speicher (PDF - 48 KB)


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Zuständige Mitarbeitende