Gewerbe anmelden
Leistungsbeschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Mit stehendem Gewerbebetrieb ist ein Gewerbe mit einer festen Betriebsstätte gemeint, von oder in der das Gewerbe ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn Sie:
- einen Betrieb neu errichten,
- eine Zweigniederlassung neu errichten,
- eine unselbstständige Zweigstelle neu errichten,
- einen bestehenden Betrieb übernehmen, zum Beispiel durch Kauf oder Pacht,
- ein Einzelunternehmen in eine andere Rechtsform umwandeln,
- einen Betrieb aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde verlegen
Sie müssen Ihr Gewerbe gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs anmelden.
Ausgenommen von einer Gewerbeanmeldung sind:
- Betriebe zur Urproduktion, das heißt:
- Viehzucht
- Ackerbau
- Jagdwesen
- Forstwesen
- Fischerei
- Freie Berufe
- Verwaltung eigenen Vermögens
Die Anmeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Der Zweck der Gewerbeanmeldung ist, den zuständigen Behörden die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde SpeicherAnzeigepflicht
Gemäß § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist derjenige, der einen selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle in der Verbandsgemeinde Speicher anfängt, verpflichtet, diesen Betrieb bei der Verbandsgemeinde Speicher anzuzeigen.
Das Gewerbeanmeldungsformular (pdf-825kB) können Sie hier herunterladen.
Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind gemäß § 6 Abs. 1 der GewO folgende Betriebe:
- Fischereien
- Errichtung und Verlegung von Apotheken
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
- Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare
- Tätigkeit der Rechtsbeistände
- Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
- Tätigkeit der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- Tätigkeit der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften
- Gewerbebetrieb der Auswandererberater
- Seelotswesen
- Bergwesen
- Versicherungsunternehmen
- Ausübung der ärztlichen und anderen Heilberufe
- Verkauf von Arzneimitteln
- Vertrieb von Lotterielosen
- Viehzucht
Voraussetzungen
Als Gewerbetreibende sind Sie
- eine natürliche Person oder
- eine juristische Person, zum Beispiel Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaft (eG) oder eingetragener Verein (e.V.), Kommanditgesellschaft (KG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Formular Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)
- Nachweis der Identität, zum Beispiel
- Kopie Personalausweis
- Kopie Reisepass
- Meldebescheinigung
- notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag beziehungsweise Kopie des Handelsregisterauszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist
- bei Genossenschaften: Auszug aus dem Genossenschaftsregister
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Speicher- ein gültiges Ausweisdokument
- Unternehmen, die als juristische Personen betrieben werden sollen, sollen einen Handelsregisterauszug mitbringen
- Handwerksbetriebe müssen Handwerkskarte mitbringen
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Speicher40,00 €, zahlbar in bar bei der Anmeldung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt des Betriebsbeginns anmelden. Bei einer verspäteten Anmeldung kann eine Geldbuße verhängt werden.
Bearbeitungsdauer
Sind alle Angaben und Unterlagen vollständig, erhalten Sie eine Empfangsbescheinigung
- bei persönlicher Vorsprache: sofort
- bei schriftlicher Anmeldung oder Online-Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.